Bonn, 10.12.2003 - Urteil im Prozeß der Nato-Kriegsopfer von Varvarin im ehem. Jugoslawien gegen die Bundesrepublik DeutschlandBilder

Kein Recht auf Leben

Deutsches Gericht lehnte Entschädigung für NATO-Bombenopfer von Varvarin ab - Artikel von Jürgen Elsässer in 'junge Welt' vom 11.12.2003

Ausgerechnet am internationalen Tag der Menschenrechte hat die deutsche Justiz die Aufhebung des wichtigsten Menschenrechts verkündet - des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Serbische Bürger aus der Ortschaft Varvarin hatten die Bundesregierung auf Entschädigung wegen eines NATO-Bombenangriffes auf ihren Ort verklagt, bei dem zehn Menschen getötet und 40 verletzt worden waren. Das Landgericht Bonn lehnte gestern die Ansprüche der Kläger ab.

Varvarin ist ein typisches Beispiel für die Grausamkeit der NATO-Kriegführung: Das Städtchen hatte keinerlei militärische Bedeutung, die altersschwache Brücke über den Fluß Morava war für Armeetransporte ungeeignet. Als zwei Kampfbomber diese am 30. Mai 1999 angriffen, fand direkt daneben ein Kirchenfest mit über 3 000 Besuchern statt. Ein Versehen kann ausgeschlossen werden: Die Flugzeuge kehrten nach dem ersten Beschuß zurück und feuerten ihre Laserbomben ein zweites Mal ab. So starben auch die Retter, die den Überlebenden hatten zu Hilfe kommen wollen. Auf ähnliche Weise verloren während des 78tägigen Krieges 2000 jugoslawische Zivilisten, darunter etwa 700 Kinder, ihr Leben.

Richter Heinz Sonnenberg sprach den Hinterbliebenen sein »volles Mitgefühl« aus und gestand, seine »spontane Meinung« sei gewesen, daß »man helfen müßte«. So erklärt sich vielleicht einer seiner Versprecher bei der Urteilsverkündung: Er gab die bisherige Wiederaufbauhilfe der Bundesrepublik nach dem Krieg mit 200 Milliarden Mark an - die Serben wären froh, wenn wenigstens 200 Millionen bei ihnen angekommen wären. Beabsichtigt war hingegen seine Formulierung vom »bewaffneten Eingreifen« der NATO auf dem Balkan - so wurde das böse Wort Krieg vermieden. Dies entsprach der Linie des Urteils, das ausdrücklich die Frage nach der Völkerrechtswidrigkeit des NATO-Angriffes und der deutschen Mitverantwortung ausklammerte und damit einen Schwerpunkt der Klage unter den Tisch fallen ließ.

Im Zentrum der richterlichen Ausführungen stand eine Grundsatzentscheidung: Können Individualkläger aus einem Staat A einen Staat B verklagen? Die bisherige Rechtsprechung in der Bundesrepublik hat dies verneint, zuletzt im Sommer dieses Jahres in einem Prozeß, den Hinterbliebene der Opfer eines SS-Massakers in der griechischen Ortschaft Distomo angestrengt hatten. Sie sollten sich statt dessen, wie andere Naziopfergruppen, an ihren eigenen Staat wenden, der ein Reparationsabkommen mit der BRD aushandeln müsse und sie dann mit diesem Geld entschädigen könne. Noch bei der Eröffnung des Prozesse zu Varvarin im Oktober hatte Richter Sonnenberg betont, daß der Bundesgerichtshof »ausdrücklich offengelassen« habe, ob diese Rechtsprechung über Verbrechen des Zweiten Weltkrieges auch für die heutige Zeit gelte.

Doch gestern machte Sonnenberg eine Kehrtwende. Sowohl die Haager Landkriegsordnung als auch das Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kriege gäben nur den Vertragsparteien, also den Unterzeichnerstaaten, das Recht zur Klage. Eine Ausnahme sei lediglich in solchen Fällen möglich, wo Staaten für grenzüberschreitende Individualklagen ein vertragliches Regelsystem geschaffen hätten. Dies sei etwa in Form der Europäischen Menschenrechtskonvention aus dem Jahre 1950 geschehen. Bedauerlicherweise können sich aber nur Bürger der Staaten darauf berufen, die diese Konvention ratifiziert haben - Jugoslawien gehört nicht dazu. Sonnenberg: »Individualrechte gibt es, aber nicht für unsere Kläger.« So werden die Bürger eines Landes diskriminiert, das für seine buntgemischte Bevölkerung - fünf Nationen, drei Religionen und zahllose Minderheiten - verfassungsmäßige Rechte garantiert hatte, von denen - Europäische Menschenrechtskonvention hin oder her - ein Türke oder ein Italiener in Deutschland nur träumen können.

Wie stark das Völkerrecht im Umbruch ist, zeigt die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag (ICC), vor dem Staaten auch wegen individueller Menschenrechtsverletzungen beklagt werden können. Dieser weltweiten Entwicklung trägt das gestrige Urteil keinerlei Rechnung, obwohl die deutsche Regierung, anders als die US-amerikanische, zu den Förderern des ICC gehört. Damit entsteht ein gespaltener Bezug auf die Menschenrechte, der schlimmer ist als ihre Ignorierung: Ihre Verteidigung sei wichtiger als die Staatssouveränität, heißt es immer dann, wenn ein Krieg gerechtfertigt werden soll. Melden sich nach dem Krieg die Opfer, steht die Staatssouveränität wieder über allem. - Die Kläger kündigten Revision an.

Quelle: www.jungewelt.de/2003/12-11/001.php


Kein Recht für NATO-Opfer

Gericht entschied gegen Schadenersatzklage der Bürger von Varvarin - Artikel von René Heilig in 'Neues Deutschland' vom 11.12.2003

Das Landgericht Bonn hat in einem als Musterprozess angesehenen Verfahren die Schmerzensgeldklagen von 35 Bürgern der serbischen Kleinstadt Varvarin gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die 35 Kläger sind Opfer eines NATO-Luftangriffes, der am 30. Mai 1999 von NATO-Kampfflugzeugen gegen das von Milosevic-Militär freie serbische Städtchen Varvarin geflogen wurde. Zehn Menschen wurden dabei umgebracht und 17 zumeist schwer verletzt. Mit Hilfe einer deutschen Bürgerinitiative wollten die Opfer und ihre Angehörigen die Bundesrepublik Deutschland zivilrechtlich haftbar machen, weil deren Regierung und Parlament den völkerrechtswidrigen Angriff gegen Jugoslawien mitbeschlossen und mit Bundeswehr-Truppen selbst aktiv betrieben haben.

Die Kläger warfen der Bundesregierung stellvertretend für die NATO vor, gegen diverse Vorschriften des Genfer Protokolls zum Schutz von Zivilisten und weitere Zusatzabkommen verstoßen zu haben. So bestimmt das erste Zusatzabkommen zum Genfer Abkommen aus dem Jahre 1977, dass direkte Angriffe auf Zivilisten - so wie auf die Brücke von Varvarin - verboten sind. Selbst bei Attacken auf militärische Objekte müsse dafür Sorge getragen werden, dass keine zivilen Opfer drohen, »die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren Vorteil stehen«. Das Dokument wurde zwar nicht von den USA, wohl aber von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert.

Für ihre erlittenen Schmerzen und den Verlust von Angehörigen forderten die Kläger gemeinsam die bescheidene Summe von maximal 710000 Euro. Die Prozessvertreter des Bundes bestritten jegliche Verantwortung für den Angriff. Es seien keine deutschen Flugzeuge beteiligt gewesen. Im übrigen sei der Krieg wegen der drohenden humanitären Katastrophe im Kosovo gerechtfertigt gewesen.

Ihre Ablehnung der Klage begründete die 1. Zivilkammer des Bonner Landgerichts damit, dass die geltend gemachten Ansprüche weder im Völkerrecht noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine Grundlage fänden. Der Vorsitzende Richter Heinz Sonnenberger versicherte den Klägern abermals, sie hätten das »volle Mitgefühl« des Gerichts, dennoch müsse er sich »an geltendes Recht« halten. Das war in den vergangenen Jahren auch stets die Formel gewesen, mit der deutsche Gerichte Opfern von Wehrmacht und SS Entschädigungen versagten. Sonnenberger unterstrich, die Forderungen der serbischen Kläger ließen sich auch nicht aus der Haager Landkriegsordnung, dem Genfer Abkommen oder dem NATO-Truppenstatut ableiten. Diese internationalen Vereinbarungen fänden ausschließlich Anwendung auf der Ebene nationaler Regierungen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 biete keine Anspruchsgrundlage, da Jugoslawien zum Zeitpunkt des Angriffs nicht Mitglied des Europarats gewesen sei.

Gül Pinar, Anwältin der Varvariner, meinte, Sonnenbergers Begründung stehe auf »sehr wackligen Füßen«. Varvarins Bürgermeister Zoran Milenkovic bekräftigte noch im Bonner Gerichtsgebäude, man ließe sich durch diese Niederlage »nicht davon abhalten, den nächsten Schritt zu gehen«. Demnächst wird sich also das Oberlandesgericht Köln mit den von der NATO verübten Morden in Varvarin befassen müssen.

Die vollständige Urteilsbegründung soll ab heute im Internet zu lesen sein. (www.justiz.nrw.de - Stichwort Rechtsbibliothek)

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Quelle: www.nd-online.de/artikel.asp?AID=45901&IDC=16


Unschuldige Opfer... verhöhnt

Varvarin-Klage abgewiesen - Kommentar von René Heilig in 'Neues Deutschland' vom 11.12.2003

Manchmal treffen Daten und Ereignisse zusammen, die zusammen gehören. Gestern beging man den Tag der Menschenrechte. Gestern machte das Bonner Landgericht Opfern eines NATO-Terrorangriffs klar, dass sie keine haben. Als Mensch, so der Kammervorsitzende, bringe er den Opfern und Hinterbliebenen tiefstes Mitgefühl entgegen, als Richter könne er nicht anders, als gegen sie entscheiden. Muss man da noch fragen, wie unmenschlich unser Recht ist? Da darf eine Regierung wie die unsere mit anderen völkerrechtswidrig einen souveränen Staat überfallen, das als humanitär ausgeben, doch wenn unschuldige Opfer in aller Bescheidenheit ein Zeichen von Wiedergutmachung erwarten, werden sie verhöhnt. Drei Zeilen hatte die Bundesregierung in ihrer Klageerwiderung übrig, um das Leid der Varvariner »aufrichtig« zu bedauern. Seitenweise dagegen wird vorgerechnet, dass nur 0,4 bis 0,9 Prozent der NATO-Attacken auf Jugoslawien zivile Opfer gekostet haben – dass der Krieg also mithin geradezu human vorgetragen worden sei.

Warum ist Recht so ungerecht? Unter anderem, weil ja sonst jeder kommen könnte, dessen Menschenrecht auf Leben, Gesundheit und selbstbestimmtes Handeln machtpolitischem Kalkül im Wege steht und daher missachtet wird.

© ND GmbH 2003 -
Quelle: www.nd-online.de/artikel.asp?AID=45889&IDC=7


Die Klage wird abgewiesen.

Urteil der 1. Zivilkammer am Landgericht Bonn vom 10.12.20031 zu Aktenzeichen O 361/02 - gemäß NRW-Rechtsbibliothek

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: (1)

Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige. (2)

Sie nehmen die beklagte E für die Folgen einer während des Krieges in Jugoslawien am 30.Mai 1999 durchgeführten NATO-Luftoperation auf die in T gelegene Brücke von Z1 in Anspruch. Bei der Zerstörung der Brücke kamen zehn Menschen ums Leben, 30 Personen wurden verletzt, wobei 17 Personen schwere Verletzungen erlitten. (3)

Die zur heutigen Teilrepublik T gehörende jugoslawische Kleinstadt Z1 hat etwa 4000 Einwohner. Sie liegt etwa 180 km südöstlich von Belgrad und etwa 200 km vom Kosovo entfernt. Z1 liegt abseits des Eisenbahnnetzes und ist mittels öffentlicher Verkehrsmittel allein mit dem Bus erreichbar. (4)

Die Region um Z1 ist durch Landwirtschaft geprägt; nennenswerte Industrie gibt es nicht. Der größte Gewerbebetrieb von Z1 ist ein Marktbetrieb, der für die Einwohner in der umliegenden Region die wichtigste Einkaufsquelle darstellt und auf dem Händler der Region ihre landwirtschaftlichen Produkte und Gebrauchsgegenstände aller Art zum Verkauf anbieten. (5)

Weder in der Stadt Z1 noch in ihrer unmittelbaren Umgebung befanden und befinden sich militärische Einrichtungen. Die nächstgelegene Kaserne der jugoslawischen Armee ist etwa 22 km entfernt. Die Stadt blieb während der gesamten Zeit der Bürgerkriege in Jugoslawien von Truppenstationierungen, Militärtransporten etc. verschont. Sie galt unter der jugoslawischen Bevölkerung als vor Kriegshandlungen sicherer Ort. (6)

Die Stadt Z1 wird auf ihrer östlichen Seite durch einen in süd-nördlicher Richtung fließenden kleinen Fluß, die "Morawa", begrenzt. In West-Ost-Richtung überspannte den Fluß eine Brücke, die zugleich den einzigen Zugangsweg aus östlicher Richtung darstellte. Die Brücke hatte eine Spannweite von 180 m; ihre Fahrbahnbreite betrug 4,50 m zuzüglich eines Fußgängerweges von weiteren 1,50 m. Nach den in der Bundesrepublik Jugoslawien geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen war die Brücke allein für den allgemeinen Straßenverkehr freigegeben, d.h. die auf 12 t begrenzte Tragfähigkeit schloss ihre Nutzung für Schwertransporte u.ä. aus. (7)

Im Anschluss an den am 8.10.1998 von den Mitgliedstaaten der NATO gefassten Beschluss stimmte der Deutsche Bundestag durch Beschluss vom 16.10.1998 dem Antrag der Bundesregierung vom 12.10.1998 (BT-Drs. 13/11469) "dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 12.Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen für die von den NATO-Mitgliedstaaten gebildeten Eingreiftruppe unter der Führung der NATO" zu. (8)

Mit weiterem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.2.1999 stimmte dieser auf Antrag der Bundesregierung (BT-Drs. 14/397) "(...) dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 22.Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur Militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force)" zu. (9)

In dem Zeitraum vom 24. März bis zum 10.Juni 1999 wurden unter Beteiligung deutscher Streitkräfte Luftoperationen in der Bundesrepublik Jugoslawien durchgeführt. (10)

Deutsche Flugzeuge waren an der Luftoperation "Allied Force" mit sog. RECCE- und ECR-Tornados, die der Luftaufklärung und dem Begleitschutz dienten, beteiligt. (11)

Am Sonntag, den 30.Mai 1999, war auf der am stadtseitigen Brückenende weiterführenden Hauptstraße sowie den abzweigenden Nebenstraßen der Stadt Z1 wie jeden Sonntag zwischen 8.00 und etwa 16.00 Uhr Markt. Dieser hatte an dem sonnigen Tag insgesamt 355 Marktstände registriert; hinzu kamen weitere Händler ohne Stand. Da der 30. Mai kirchlicher Feiertag (Fest der Heiligsten Dreifaltigkeit) war, veranstaltete die Kirche zudem am Vormittag einen traditionellen Stadtumzug; anschließend fand auf einem Freigelände nahe der Brücke ein Festmahl statt. Gegen Mittag befanden sich auf dem Kirchengelände und dem Markt etwa 3000 bis 3500 Menschen. (12)

Zu dieser Zeit griffen Kampfflugzeuge der NATO die Stadt Z1 im Tiefflug an. Insgesamt vier Raketen wurden abgeschossen. Die Kläger sind sämtlich Geschädigte dieses Angriffs bzw. Rechtsnachfolger der tödlich Verletzten. (13)

Bei diesen Kampfflugzeugen handelte es sich nicht um Flugzeuge der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob deutsche Flugzeuge diesen Einsatz unterstützen. (14)

Das von dem sog. Jugoslawien-Tribunal (ICTY) eingesetzte Komitee zur Untersuchung der NATO-Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien empfahl in seinem unter dem 8. Juni 2000 erstellten Schlussbericht, mangels Anfangsverdachts für die Verletzung humanitären Völkerrechts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. (15)

Die westliche Staatengemeinschaft und die Europäische Union gewährten der Bundesrepublik Jugoslawien in Höhe mehrerer Milliarden Euro Wirtschafts- und Wiederaufbauhilfe. Im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen stellte die deutsche Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien zudem seit Ende der NATO-Luftoperationen Wiederaufbauhilfe in Höhe von

etwa 200 Millionen Euro zur Verfügung. Hinzu kommen direkte Finanzhilfen der Bundesregierung in Höhe mehrerer Millionen Euro für die humanitäre Hilfe und Demokratisierung von T und N. Zusätzliche Gelder sind von den Bundesländern und privaten Organisationen geflossen. (16) Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte für die Folgen des Angriffs der NATO-Streitkräfte auf den Ort Z1. (17)

Der Angriff sei unter Verletzung des humanitären Völkerrechts sowie der Grundrechte des Grundgesetzes für die E erfolgt. Die einzelnen Luftoperationen - insbesondere die sog. Zielplanung und damit auch den Angriff auf Z1 - hätten die Mitgliedstaaten der NATO gemeinschaftlich und einvernehmlich beschlossen und durchgeführt. Die Beklagte habe es - ebenso wie die anderen Mitgliedstaaten der NATO - u.a. hinsichtlich des Angriffs auf die Brücke von Z1 unterlassen, das ihr im NATO-Rat im Hinblick auf die konkrete Zielauswahl zustehende Vetorecht auszuüben, obwohl sie ausweislich der Ausführungen des damaligen Verteidigungsministers W in dessen persönlichem Tagebuch jedenfalls ab Anfang Mai 1999 angesichts zu verzeichnender ziviler Schäden eine noch sorgfältigere Zielauswahl anstrebte. (18)

Zudem habe die Beklagte entsprechend ihrem Begleitschutzauftrag auch den Angriff auf die Brücke von Z1 am 30.Mai 1999 mit ihren Flugzeugen abgesichert. (19)

Nach Auffassung der Kläger besteht eine gemeinsame deliktische Verantwortlichkeit aller Mitgliedstaaten der NATO und damit eine Haftung entsprechend den gesamtschuldnerischen Grundsätzen des deutschen Rechts. (20)

Zum Hergang des Angriffs am 30. Mai 1999 behaupten die Kläger, zwischen 13.00 und 13.25 Uhr habe es zwei Angriffswellen gegeben. Durch die erste seien drei Personen getötet und weitere fünf schwer verletzt worden; diese Personen hätten sich auf bzw. in unmittelbarer Nähe der Brücke befunden. Nach der ersten Angriffswelle sei unter den Menschen auf dem Markt- und Kirchengelände Panik ausgebrochen; Gebäude in einem Umkreis zur Brücke von etwa einem km seien beschädigt bzw. zerstört gewesen. Auch die Brücke sei bereits durch diesen Angriff völlig zerstört worden; ihre Rest hätten im Fluß gelegen. Dutzende seien zur Brücke geeilt, um Hilfe zu leisten. Als sie gerade dort angekommen seien, seien die Flugzeuge zurückgekehrt und hätten weitere zwei Raketen auf die Brücke abgefeuert. Hierdurch seien weitere sieben der Hilfeleistenden getötet sowie zwölf Menschen schwer verletzt worden. (21)

Der Zeitabstand zwischen den zwei Angriffswellen habe nicht mehr als drei bis sechs Minuten betragen. (22)

Die Kläger zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 12), 13), 15), 17), 18), 19), 22), 23), 25), 26) und 27) erlitten schwere Verletzungen und begehren die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie im Wege der Feststellungsklage den Ersatz künftiger Schäden. Wegen der Einzelheiten ihrer Verletzungen, der verbliebenen Dauerschäden sowie der gesundheitlichen Prognosen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. (23)

Die übrigen Kläger machen Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht für ihre Verwandten geltend, die bei dem Einsatz ums Leben gekommen sind. (24)

Die Kläger haben zunächst die Zahlung einer "Entschädigung" von jeweils mindestens 200.000 DM eingeklagt, mithin insgesamt einen Betrag von 5.400.000 DM. Ferner hat die Klägerin zu 1.1, die den Tod ihrer Tochter unmittelbar miterlebt hat, ein Schmerzensgeld von 20.000 DM, zu zahlen an sie allein, rechtshängig gemacht. Die Kläger zu 2), 3), 6), 7), 8), 9), 12), 13), 15), 17), 18), 19), 22), 23), 25), 26) und 27) haben zudem die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden begehrt. (25)

Durch Schriftsatz vom haben die Kläger zu 1) bis 10) sowie 12) bis 27) die Klage hinsichtlich der begehrten Entschädigungen teilweise zurückgenommen und in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass sie mit den bezifferten Anträgen die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehren. (26)

Die Kläger zu 1) beantragen nunmehr, (27)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (28)

Die Klägerin zu 1.1 beantragt (weiterhin) zudem, (29)

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.225,84 EUR (entsprechen 20.000 DM) nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (30)

Die Klägerin zu 2) beantragt nunmehr, (31)

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (32)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (33)

Die Klägerin zu 3) beantragt nunmehr, (34)

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 45.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (35)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (36)

Der Kläger zu 4) beantragt nunmehr, (37)

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (38)

Die Klägerinnen zu 5) beantragen nunmehr, (39)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (40)

Der Kläger zu 6) beantragt nunmehr, (41)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (42)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden.(43)

Der Kläger zu 7) beantragt nunmehr, (44)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (45)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (46)

Der Kläger zu 8) beantragt nunmehr, (47)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (48)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (49)

Der Kläger zu 9) beantragt nunmehr, (50)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 25.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (51)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (52)

Die Klägerinnen zu 10) beantragen nunmehr, (53)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (54)

Die Klägerin zu 11) beantragt weiterhin, (55)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 102.258,38 EUR (entsprechen 200.000 DM) nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (56)

Der Kläger zu 12) beantragt nunmehr, (57)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 60.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (58)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (59)

Der Kläger zu 13) beantragt nunmehr, (60)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (61)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (62)

Die Klägerinnen zu 14) beantragen nunmehr, (63)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (64)

Der Kläger zu 15) beantragt nunmehr, (65)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (66)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (67)

Die Klägerinnen zu 16) beantragen nunmehr, (68)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (69)

Der Kläger zu 17) beantragt nunmehr, (70)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 22.500 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (71)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (72)

Der Kläger zu 18) beantragt nunmehr, (73)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 17.500 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen;(74)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (75)

Der Kläger zu 19) beantragt nunmehr, (76)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (77)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (78)

Die Klägerin zu 20) beantragt nunmehr, (79)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (80)

Die Klägerinnen zu 21) beantragen nunmehr, (81)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (82)

Der Kläger zu 22) beantragt nunmehr, (83)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (84)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (85)

Der Kläger zu 23) beantragt nunmehr, (86)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (87)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (88)

Die Klägerin zu 24) beantragt nunmehr, (89)

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (90)

Der Kläger zu 25) beantragt nunmehr, (91)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (92)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (93)

Der Kläger zu 26) beantragt nunmehr, (94)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 12.500 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (95)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (96)

Die Klägerin zu 27) beantragt nunmehr, (97)

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 EUR nicht unterschreitet zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (98)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Luftangriff der NATO-Streitkräfte vom 30.Mai 1999 in der jugoslawischen Stadt Z1 (T) noch entstehen werden. (99)

Die Beklagte beantragt, (100)

die Klage abzuweisen. (101)

Die Beklagte hebt zunächst erneut hervor, dass der NATO-Einsatz "Allied Force" zur Abwendung einer drohenden humanitären Katastrophe erfolgt sei. (102)

Sie ist der Ansicht, etwaige Ansprüche wegen Verletzung humanitären Völkerrechts könnten in der gegebenen Konstellation allein von der Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber von den Klägern als Einzelpersonen geltend gemacht werden. (103)

Abgesehen davon habe sie auf den Gesamteinsatz und die Zielplanung nur begrenzt einwirken bzw. diese nur begrenzt kontrollieren können. Entsprechend dem innerhalb der NATO geltenden Grundsatz des "need to know" hätten die jeweiligen Mitgliedstaaten - und damit auch sie - nur über die Informationen verfügt, die sie für ihre eigene Beteiligung an der jeweiligen Operation benötigten. Dementsprechend verfüge sie bezogen auf den Angriff auf die Stadt Z1 vom 30.5.1999 über keine Detailkenntnisse und könne den konkret behaupteten Ablauf der Zerstörung der Brücke am 30. Mai 1999 nur mit Nichtwissen bestreiten. (104)

Zudem sei ihr die Zerstörung der Brücke von Z1 auch nicht zurechenbar. Deutsche Flugzeuge seien weder unmittelbar noch mittelbar an der Zerstörung der Brücke von Z1 beteiligt gewesen; insoweit habe es weder Aufklärungs- noch Begleitflüge deutscher Tornados gegeben. Am 30. Mai 1999 seien überhaupt keine deutschen Militärflugzeuge im Raum Z1 zum Einsatz gekommen. (105)

Auch Ansprüche der Kläger gestützt auf das deutsche Staatshaftungsrecht bestünden nicht. Dieses sei bereits nicht anwendbar, da dem Kriegsvölkerrecht Sperrwirkung zukomme. (106)

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. (107)

Entscheidungsgründe: (108)

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. (109)

I. (110)

Für die auf ein angeblich pflichtwidriges Verhalten deutscher Amtsträger gestützte Klage ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich bereits aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin, im übrigen aber auch aus § 18 ZPO. (111)

II. (112)

Die Klage ist jedoch unbegründet. (113)

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. (114)

Die geltend gemachten Ansprüche finden weder im Völkerrecht noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine rechtliche Grundlage. (115)

Daher bedurfte es zum einen keiner weiteren Aufklärung im Tatsächlichen. Auch konnte offenbleiben, ob und inwieweit der Vortrag der Kläger die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen die Grundsätze des humanitären Völkerrechts bzw. einer eine Ersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung rechtfertigt. (116)

1. (117)

Ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch wegen eines völkerrechtlichen Delikts steht den Klägern gegen die Beklagte nicht zu. (118)

Ein solcher ergibt sich weder unmittelbar aus dem Völkerrecht noch in Verbindung mit Art.25 GG. (119)

a) (120)

Normen des Völkerrechts, die den Klägern als Individuen für die Folgen des NATO-Angriffs vom 30.5.1999 einen gegen die Beklagte durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld einräumen, existieren nicht. Bereits hieran scheitert die Klage. (121)

Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts versteht den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern gewährt ihm nur mittelbaren internationalen Schutz: Bei völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern steht ein Anspruch nicht dem einzelnen Betroffenen selbst, sondern nur seinem Heimatstaat zu. Der Staat macht im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Rechts darauf geltend, dass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet wird. Das Individuum ist nur über das "Medium" des Staates im dem Völkerrecht verbunden, ohne selbst dessen Subjekt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.Mai 1996, Az: 2 BvL 33/93, abgedruckt u.a. in BVerfGE 94, 315,334 sowie NJW 1996, 2717 f. m.w.N.; Ipsen, Völkerrecht, 4.Auflage, § 7, S.80 f). (122)

Diese Mediatisierung des Individuums durch den Staat besteht grundsätzlich fort. Der Einzelne kann damit grundsätzlich weder die Feststellung eines Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen. (123)

Allerdings hat die Mediatisierung des Menschen durch den Staat durch die Kodifizierung des internationalen Menschenrechtsschutzes Veränderungen erfahren: Soweit Staaten entsprechende völkerrechtliche Normen schaffen, können sie durch diese dem Einzelnen bestimmte Rechte oder Pflichten zusprechen bzw. zuordnen und ihm hierdurch eine partielle - bezogen auf den jeweiligen Regelungsgehalt sowie die im Einzelfall beteiligten Staaten - Völkerrechtssubjektivität einräumen. Stellen die Staaten dem Einzelnen in den von ihnen geschaffenen vertraglichen Schutzsystemen des weiteren ein völkerrechtliches Verfahren bereit, in dem er die ihm zugeordneten Rechte unmittelbar gegenüber einem Staat durchsetzen kann, so ist eine echte völkerrechtliche Berechtigung des Einzelnen gegeben (vgl. BVerfG, aaO). Andernfalls erschöpft sich die vertragliche Regelung in einer bloßen Begünstigung des Individuums, die als Reflex aus Rechten und Pflichten des Staates entstehen kann und dem Einzelnen keine gegen einen anderen Staat durchsetzbaren Rechte gewährt (vgl. z.B. Ipsen, aaO). (124)

Eine bedeutsame Durchbrechung der Mediatisierung stellt die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar. Diese räumt dem Einzelnen ausdrücklich verschiedene Rechte ein, insbesondere das Recht auf Leben (Art.2 EMRK), sieht für bestimmte Verletzungen einen einklagbaren Anspruch des Einzelnen auf Schadensersatz vor (Art.5 Abs.5 EMRK) und eröffnet daneben durch Art.34 EMRK dem Einzelnen die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Vorliegend können sich die Kläger gegenüber der Beklagten indes auf diese Konvention nicht berufen, da sie nicht der Hoheitsgewalt der Beklagten im Sinne des Art.1 EMRK (s. hierzu auch Entscheidung des EGMR vom 12.12.2001, EuGRZ 2002, 133) unterstanden. Dies sehen die Kläger auch so. (125)

Eine den Menschenrechtskonventionen vergleichbare völkerrechtliche Regelung, die dem Einzelnen einen gegen einen anderen Staat durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld für die Folgen eines bewaffneten Konfliktes wie dem vorliegenden einräumt, ist nicht gegeben. Es fehlt an einem vertraglichen Schutzsystem, das den Klägern entsprechende individuelle Rechte einräumt und ihnen ein Verfahren zu deren Durchsetzung zur Verfügung stellt. (126)

Die Bestimmungen des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18.Oktober 1907 (Haager Landkriegsordnung - HLKO) finden "nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung" (Art.2 HLKO). Art.3 HLKO sieht allein eine Verpflichtung der "Kriegspartei" (gegenüber der anderen Kriegspartei) zum Schadensersatz vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.6.2003, AZ: III ZR 245/98, "Distomo"). (127)

In dem seitens der Kläger angeführten Genfer Abkommen vom 12.August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV.Genfer Abkommen) verpflichten sich in Art.1 gleichfalls allein die "Vertragsparteien" zu dessen Einhaltung und Durchsetzung. Gleiches ergibt sich für das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, das die Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer ergänzt, Art.1 Abs.3: Auch durch dieses verpflichten sich allein die Vertragsparteien, Art.1 Abs.1; einzelne Zivilpersonen "genießen Schutz" (Art.51), erhalten hingegen keine eigenen Rechte zugesprochen. Auch die in Art.91 normierte Haftungsregelung greift nicht zugunsten des Einzelnen. Im übrigen stellen weder die Genfer Konvention noch deren Zusatzprotokolle ein Verfahren zur Verfügung, das dem Einzelnen die Durchsetzung etwaiger individueller Ansprüche ermöglichen würde. (128)

Auch aus den Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) können die Kläger nichts für sich herleiten. Wenn auch dieses Abkommen in Art. 8 Abs.3 lit. e iii eine besondere Zurechnungsnorm für die Fälle enthält, in denen ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist (s. hierzu z.B. die Entscheidungen des BGH, Urteil vom 27.Mai 1993, Az: III ZR 59/92, abgedruckt u.a. in BGHZ 122, 363 f. sowie Urteil vom 1.12.1981, Az: VI ZR 111/80, abgedruckt u.a. in VersR 1982, 243 f), scheitert seine Anwendbarkeit vorliegend bereits daran, dass das Abkommen nur zwischen Vertragsparteien Anwendung findet (Art.1 Abs.2 Art.XX). (129)

b) Eine eigene völkerrechtliche Anspruchsposition steht den Klägern auch nicht in Verbindung mit Art.25 GG zu. (130)

Zwar sind nach dieser Bestimmung des Verfassungsrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts "Bestandteil des Bundesrechts" und "erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes". Indes räumt das hier maßgebliche Völkerrecht - wie zuvor unter a) im einzelnen ausgeführt - dem einzelnen Individuum keine Ansprüche ein und bietet damit keine Grundlage für Ansprüche des Einzelnen. (131)

2. (132)

Den Klägern stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche gestützt auf das deutsche Staatshaftungsrecht zu. (133)

Zwar schließt das völkerrechtliche Grundprinzip des diplomatischen Schutzes nicht aus, dass das nationale Recht eines Staates dem Verletzten einen Anspruch außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt, der neben die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt (BVerfG aaO; BGH Urteil vom 26.Juni 2003 aaO). (134)

Indes gewährt das deutsche Recht auch nach derzeitiger Rechtslage keinen solchen Anspruch. Es fehlt vorliegend auch insoweit bereits an einer Anspruchsgrundlage. (135)

Allein auf die Grundrechte können die Kläger Schadensersatzansprüche u.a. deshalb nicht stützen, weil diese Garantien keinen Schadensersatzanspruch als Rechtsfolge vorsehen. Zwar handelt es sich bei dem insbesondere von den Klägern angeführten § 823 BGB wie auch bei den denkbaren Anspruchsgrundlagen des deutschen Staatshaftungsrechts um anspruchsbegründende Regelungen. Indes ist § 823 BGB - wenn wie vorliegend allein ein bestimmtes Verhalten eines Amtsträgers als Anknüpfungspunkt einer Haftung in Betracht kommt - bereits nicht einschlägig (vgl. zur Abgrenzung z.B. BGH-Urteil vom 13.6.1996, Az: III ZR 40/95, abgedruckt u.a. in NJW 1996, 3208 f). Das deutsche Staatshaftungsrecht kommt in Fällen bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung. Es wird durch die Regelungen des internationalen Kriegsrechts überlagert. Bewaffnete Auseinandersetzungen sind nach wie vor (s. zur Beurteilung der Rechtslage für das Jahr 1944: Urteil des BGH vom 26.6.2003, aaO, unter IV 2 bb) als völkerrechtlicher Ausnahmezustand anzusehen, der die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert. Die Verantwortlichkeit für den Beginn der Auseinandersetzung und die Folgen der Gewaltanwendung sind grundsätzlich auf der Ebene des Völkerrechts zu regeln. Die nach Völkerrecht gegebenenfalls bestehende Haftung eines Staates für die entstandenen Schäden umfaßt auch die Haftung für die Handlungen aller zu diesem Staat gehörenden Personen. (136)

Auf nationaler Ebene bedürfte es - wie auch im Völkerrecht - für die Regulierung der Folgen bewaffneter Konflikte vielmehr der Kodifizierung besonderer Ausgleichsnormen (vgl. für den Aufopferungsanspruch Ossenbühl Staatshaftungsrecht, 5.Auflage S.127). (137)

Hierfür spricht auch die von dem Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtsgebiete in Art.74 Abs.1 GG vorgenommene sachliche Differenzierung. So ist das "bürgerliche Recht" in Art.74 Abs.1 Nr.1 GG aufgeführt, die "Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen" hingegen - neben weiteren Bereichen - in Art.74 Abs.1 Nr.10 GG. Mithin geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Folgen bewaffneter Konflikte nicht auf der Grundlage des deutschen bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, sondern es hierfür gesonderter spezieller Gesetze bedarf. Die Kompetenznorm des Art.74 Abs.1 Nr.10 GG erfaßt auch nicht nur die Opfer der vergangenen Kriege, sondern erstreckt sich auch auf die Personenschäden künftiger kriegerischer Handlungen einschließlich der der Friedenserhaltung dienenden (Stettner in GG-Kommentar, Hrsg. von Dreier, Art,74 Rz.49; v.Mangoldt/Klein/Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, 3.Auflage, Bd.8, Art.74 Rz.438). (138)

Mithin ergeben sich weder aus dem deutschen Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG) noch aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen Aufopferungsanspruchs individuelle Ansprüche einzelner im Ausland im Zuge bewaffneter Auseinandersetzungen verletzter Personen gegen die E. (139)

Ob das seitens der Kläger der Beklagten im Zusammenhang mit dem NATO-Angriff vom 30.Mai 1999 vorgeworfene Handeln bzw. Unterlassen die nach deutschem Recht bestehenden Voraussetzungen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und bedurfte vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. (140)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. (141)

Streitwerte: (142)

bis zum 9.10.2003: 5.760.000 DM (143)

(27 x 200.000 DM, 1 x 20.000 DM, 17 x 20.000 DM (144)

danach: 1.388.294 DM (145)

(insgesamt bezifferte Entschädigungsansprüche von 423.500 EUR = 828.294 DM zzgl. 200.000 DM zzgl. 20.000 DM; weitere 17 x 20.000 DM) (146)

Quelle: www.justiz.nrw.de


Brutale NATO-Verbrechen zur Kenntnis genommen

"NATO-Kriegsopfer klagen auf Schadenersatz" - Projektfortschrittsbericht vom 12.12.03

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde und Unterstützer,

nachdem die Medien bereits in hinlänglicher Breite über das Ergebnis der 1. Instanz der Varvariner Zivilklage - Abweisung der Klage - berichteten, wollen wir nach Abreise der Klägerdelegation und unserer Rückkehr aus Bonn nun ausführlich über den Sachstand und die Perspektiven referieren.

Zu den Ereignissen des 10. Dezember 2003

a) Protokollarischer Auftakt

Der Gerichtstermin begann um 11.40 Uhr.

Nach Erscheinen des Gerichtes wurde dieses vom Vorsitzenden Richter vorgestellt:
  • Herr Sonnenberger, Vorsitzender
  • Herr Geiger, Beisitzer
  • Frau Zlavnik, Beisitzer
Damit war das Gericht z. T. anders besetzt, als am 15.10.03.

Protokolliert wurden dann die für die Streitparteien anwesenden Vertreter.

Für die Klägerseite:
  • Frau Vesna Milenkovic, Klägerin
  • Herr Zoran Milenkovic, Kläger
  • Frau Verica Ciric, Klägerin
  • Herr Slobodan Ivanovic, Kläger
  • Frau RA Gül Pinar, Anwältin für 34 Kläger inklusive die 4 vorstehenden Kläger
  • Herr RA Dr. Heinz-Jürgen Schneider, Anwalt für 34 Kläger inklusive die 4 vorstehenden Kläger
  • Ferner Herr RA Dost für eine Klägerin
Für die Seite der Beklagten:
  • Herr Prof. Dr. Redeker
  • Herr Dann
  • Frau v. Bornstett
  • Herr Karpenstein
b) Urteilsverkündigung

Der Vorsitzende Richter verkündete: "Im Namen des Volkes - Die Klage ist abgewiesen."

c) Rekapitulation der Positionen der Streitparteien

Richter Sonnenberger bemerkte, hiermit sei gewöhnlich ein Verkündungstermin im Zivilverfahren beendet. Jedoch solle hier wegen des ersichtlich großen Interesses der Öffentlichkeit abweichend von dem Gewöhnlichen durch das Gericht eine Kommentierung des Urteils gegeben werden.

Er stellte die Positionen der Streitparteien, ihren Vorträgen folgend, dar.
  • Die Beklagte berufe sich zur Legitimität ihres Handelns auf folgende Beschlüsse:
    08.10.98 Beschluss des NATO-Rates zum Militäreinsatz,
    12.10.98 Zustimmung des Deutschen Bundestages zu dem NATO-Einsatz,
    25.02.99 Zustimmung des Deutschen Bundestages zum Einsatz deutscher Kräfte.
  • Er führte aus: "Die Vertreibungen unter Milosevic hätten die NATO zum Eingreifen bewogen und führten zum Konflikt vom 24.03. bis 12.06.99."
  • Sodann beschrieb der Vorsitzende Tathergang und Tatfolgen entsprechend der Darstellungen der Kläger.
  • Er stellte fest: "Unstrittig ist, dass deutsche Flugzeuge an diesem Angriff nicht beteiligt waren."
  • Er sagte: "Die Kläger sehen Haftung der Beklagten aus deren Mitwirkung am Zustandekommen der (oben genannten) Beschlüsse erwachsen sowie aus deren Unterlassung des Geltendmachens eines Vetos bei Angriffen auf zivile Ziele."
  • Auch führte er aus, dass die Kläger bisher von keiner Seite entschädigt wurden, von der NATO nicht, von keinem NATO-Staat und auch nicht vom eigenen Staat.
  • Jedoch merkte er an, dass Deutschland nach dem Konflikt bis heute bereits 200 Milliarden DM (Milliarden ist kein Hör- oder Schreibfehler - H.K.) an Wiederaufbauhilfe in oder an Serbien geleistet habe.
d) Rechtliche Würdigung des ergangenen Urteils durch den vorsitzenden Richter
  • Es handele sich bei dieser Klage um den ersten Versuch, Haftung der BRD für eigenverantwortliches Handeln zu erlangen.
  • Als neues Problem tue sich auf, ob der NATO-Einsatz rechtswidrig war. Jedoch meine der Bund, er habe nur Nothilfe zur Verteidigung der Albaner geleistet. Letztlich käme es hierauf aber nicht an. Das Gericht habe nicht geprüft, ob der NATO-Einsatz eine Aggression gewesen sei.
  • Zu prüfen war, ob Individuen eine Möglichkeit der Klage gegen Staaten haben. Das Ergebnis der Prüfung ist: "Einzelansprüche bestehen nicht."
  • Einzelne Personen seien keine Völkerrechtssubjekte! Daher können sie Ansprüche nur über Staatshandeln realisieren.
  • In einer Entscheidung von 1996 habe das BVG entschieden: "Ansprüche des Einzelnen bestehen nur in und aus vertraglichen Schutzsystemen zwischen Staaten." Solche seien hier nicht gegeben, denn solche Verträge bestehen zwischen Deutschland und Jugoslawien nicht. Auch könne die Europäische Menschenrechtskonvention (EMK) nicht als Grundlage dienen, da Jugoslawien kein Unterzeicherstaat war oder ist. Deutschland als Unterzeichnerstaat müsse die dortigen Rechte aber nur innerhalb seines Hoheitsgebietes gewährleisten. So habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Fall der Klage der RTS-Opfer entschieden.
  • Die Haager Abkommen von 1907 (Haager Landkriegsordnung) gelten zwar, aber sie eröffnen Ansprüche nur den Kriegsparteien. Gleichesgilt für die Genfer Konvention und ihr Zusatzprotokoll 1 von 1977. Die geschädigten Zivilisten seien jedoch nicht Kriegspartei.
  • Aus den Schutzgütern des Grundgesetzes können die Kläger keine Ansprüche herleiten, weil das GG nur im deutschen Hoheitsgebietgelte.
  • Auch aus deutschem Staatshaftungsrecht des BGB erwachsen keine Ansprüche, weil in einem bewaffneten Konflikt dieses vom Krieg überlagert werde und somit nicht anwendbar sei. So habe letztens auch der BGH im Fall Distomo entschieden.
  • Zusammenfassend erklärte der Vorsitzende, dass weder deutsches noch internationales Recht eine Anspruchsgrundlage für die Kläger liefere. Eine Haftung Deutschlands sei somit nicht möglich. Zumal, es hätte sich wieder gezeigt, dass Zivilgerichte generell keine Kriegsfolgen regeln können.
[ Ende des Berichts zum Geschehen in Bonn ]

Unsere Bewertung des Sachstandes
  • Das Ergebnis - Abweisung der Klage - ist enttäuschend. Besonders trifft es wohl viele der Varvariner, da ihr Glaube "Deutschland ist dochein Rechtsstaat" sie annehmen ließ, dass die Klage nur gewonnen werden könne.
  • Die Frage der "Gesamtschuldnerischen Haftung" der NATO-Staaten wurde nicht geklärt.
  • Das Gericht hielt an Sichtweisen fest, wie sie von deutschen Gerichten in der Vergangenheit zur Abweisung von Ansprüchen der Opfer aus faschistischen, deutschen Verbrechen entwickelt wurden.
  • Unsere Erfolge sind bisher dennoch:
    Die deutsche Regierung wurde - ganz gegen ihren Willen - gezwungen, sich ihren Opfern gleichrangig zu stellen.
    Eine breite Öffentlichkeit hat erstmalig wenigstens eines der brutalen NATO-Verbrechen zur Kenntnis genommen.
    Die Klage ist zugelassen, Berufung und weiter Rechtsweg sind möglich.
Weiteres Vorgehen

Die 34 Kläger aus Varvarin, die der Projektrat und die Kanzlei Getzmann, Schaller, Pinar & Hoffmann vertreten, werden in Berufung gehen wollen. So die vorläufige Bekundung der in Bonn anwesenden vier Kläger. Zoran, Vesna, Verica und Slobodan werden in einer Klägerversammlung in Varvarin berichten. Wir zweifeln nicht, dass alle zusammen in Berufung gehen werden.

Berufung muß - ohne Begründung - innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Urteils, hier zum OLG Köln, erfolgen. Für die Begründung werden unsere Anwälte dann sicher Fristverlängerung, sonst innerhalb von 2 Monaten nach Urteilszustellung, beantragen. Wesentlich wird es um die Fertigung hochkarätiger Gutachten zu den Rechtsfragen gehen, was Zeit erfordert.

Keine Entscheidung wurde zur Frage Gewährung Prozesskostenhilfe (PKH) für die Kläger mitgeteilt. Falls PKH nicht genehmigt würde, würden wir wieder erhebliche Mittel durch Spenden aufbringen müssen. Aber ohne zu warten, wer es kann, sollte jetzt schon den Varvarinern finanziell helfen. Konto siehe unten.

Im Auftrag des Projektrates
Harald Kampffmeyer



Spendenkonto (geführt bei der VdJ e.V.):
Berliner Sparkasse
BLZ: 100 500 00
Konto: 33 52 20 14