Operation Nordafrika
Tatbestand einer Aggression gegen Libyen nach dem Völkerrecht bereits gegeben
Betrachtung von Hans-Jürgen Falkenhagen und Brigitte Queck - 05.03.2011

Tunesien war nur eine Art Brückenkopfbildung für die Okkupation Afrikas. In Ägypten wurde schon der stärkere Schlag zum Ausbau der amerikanischen Vorherrschaft in Afrika, gestartet. Wegen der relativen Rohstoffarmut dieser beiden Länder hob man sich zunächst Libyen für die direkte militärische Intervention auf. Diese Aggression gegen den UNO-Staat Libyen wurde, verdeckt als Volksaufstand, dann von Washington auch in Szene gesetzt. Die Briten fungieren als Washingtoner Junioralliierte. (Großbritannien spielt als selbständige Großmacht keine Rolle mehr). Der EU wurde nur die Rolle eines gefügigen Vollstreckungsgehilfen zugedacht.

Auffällig war, dass Washington dem Erdölförderland Algerien ein analoges Schicksal wie Libyen zugedacht hatte. Auch dort wurde ein Aufstandsszenario inszeniert. Das kam aber nicht zum Tragen. Der Regierung gelang es, vorerst Ruhe und Ordnung im Lande zu sichern. Obwohl in Algerien mit 2,5% der Welterdölförderung etwas mehr Erdöl gefördert wird als in Libyen (2,1% der Weltölförderung, s. „Der Spiegel“, Hamburg, Nr. 9/2011, Seite 25) nahm sich Washington zunächst Libyen als Aggressionsopfer vor. Motiv war die Gewinnung des unmittelbaren Zugriffs auf das Erdöl und Erdgas Libyens, aber auch die Errichtung von Militärbasen der USA und NATO in Nordafrika, um diesen Kontinent völlig kontollieren zu können und ihn nach neokolonialistischer Art ausbeuten zu können. Beispiele, wie das gemacht wird, bieten Jugoslawien, der Irak und Afghanistan!

Die USA und Großbritannien hatten in Gefolge des Sturzes der Monarchie 1969 ihre Militärstützpunkte in Libyen verloren. Die Erdölgesellschaften wurden damals verstaatlicht. Ähnliche Prozesse liefen in Algerien ab, nur war Algerien bis zu seiner Unabhängigkeit 1962 französische Kolonie.

Von dieser aus Seite gesehen, hätte Algerien auch noch vor Libyen in den Fokus der Westmächte geraten können. Aber Libyen bekam aus folgenden Gründen gegenüber Algerien eine Präferenzrolle, was bedeutet, dass man Algerien erst später als souveränen Staat kapern will.
  1. Libyen hat wesentlich größere Erdölvorräte als Algerien.

  2. Es ist mit 6,5 Mio. Einwohnern und 1 775 500 Quadratkilometern (3,5 Einwohner je Quadratkilometer) wesentlich dünner besiedelt als das relativ dicht besiedelte Algerien mit 35 Mio. Einwohnern und 2 381 741. Quadratkilometern (14,4 Einwohner je Quadratkilometer).

  3. Libyen ist vorwiegend ein Wüstenstaat und folglich als Partisanengebiet viel weniger geeignet als Algerien. Algerien verfügt über eine nicht lange zurückliegende Tradition im antikolonialen Kampf noch gegen Frankreich. Dieser würde sich jetzt bei einer militärischen Okkupation der NATO-Staaten gegen ein amerikanisch-britisches Besatzungsregime mit analogen Wirkungen richten, wie damals gegen Frankreich.

  4. Libyen war ab 1912 italienische Kolonie. Es wurde nicht von Freiheitskämpfern (Partisanen) von den italienischen Kolonialherren direkt befreit, sondern durch die Kriegshandlungen des 2. Weltkrieges. Es hat dann nur von einem dem Neokolonialismus der Briten ergebenen König 1969 befreit werden müssen. Die USA betrachten infolgedessen Libyen auch gegen Freiheitskämpferbewegungen (Partisanenbewegungen) leichter beherrschbar.

  5. In Libyen kann man Interessen der VR China und anderer auf Abstand zum USA-Imperialismus stehende Staaten noch wirkungsvoller treffen als derzeit in Algerien, weil sich China bis jetzt dort stärker wirtschaftlich engagiert hat. Insgesamt kann man China, das auf der Grundlage fairer Partnerschaft um seine Möglichkeiten des Rohstoff- und vor allem Erdölimports aus Afrika bemüht ist, folglich in Libyen noch effizienter konterkarieren als in Algerien.

  6. Ziel der USA-Monopole und USA-Konzerne ist es, die EU-Kontinentalländer vom afrikanischen Markt zu verdrängen oder ihnen zumindest dort den Prioritäts-Charakter dieser Beziehungen zu nehmen. Der EU-Kontinentalstaat Italien hatte mit Libyen die intensivsten Beziehungen. Es konnte den Ruf als frühere Kolonialmacht abstreifen und wurde Bezieher von 40% der libyschen Erdölexporte und ist neben der VR China wichtigstes Investorland in Libyen. Diese Rolle kann Italien seitens der USA und anderen EU-Staaten nun genommen werden. Man untergräbt deswegen auch die Rolle von Ministerpräsident Berlusconi durch inszenierte Gerichtsprozesse, die sich hauptsächlich um angebliche sexuelle Missbrauchsfälle drehen, wo vieles an Anschuldigungen konstruiert wurde.

In Libyen gelang es den US-Geheimdiensten unter Ausnutzung zweifellos vorhandener Unzufriedenheitspotentiale (obwohl Libyen den höchsten Lebensstandart ganz Afrikas hat), aber auch auf Grund von Wachsamkeitsdefiziten, die sich aus der Toleranz des politischen Systems ergaben, Demonstrationen zunächst schwerpunktmäßig in einigen Küstenstädten in Ostlibyen zu organisieren und dorthin bewaffnete Gruppen einzuschleusen, die dann in der Tat mittels eines Überraschungseffektes z.B. solche Städte wie Bengasi und Tobruk oder die Städte Brega, Ajdabiya und al-Kufra besetzten. In Brega befindet sich z.B. eine wichtige Erdölraffinerie und ein wichtiger Ölhafen.

Was beherrschen die USA also derzeit bereits? Es ist bis jetzt Ostlibyen, ein Küstengebiet, das sich in der Hand so genannter Aufständischer und ausländischer hauptsächlich von den USA finanzierter Söldnerbrigaden befindet. Sie werden von der westlichen Propaganda Freiheitskämpfer genannt, also mit einem Begriff betitelt, den sich Washington gegenüber z.B den Widerstandskämpfern in Afghanistan oder im Irak verbittet, denn diese haben als Terroristen zu gelten, die man bekämpfen muss. So wurde seitens des Westens in ganz Libyen eine sog. Volksrevolution vorgetäuscht. Die so genannten Volkserhebungen wurden vor allem in der Nähe nordöstlich der Haupterdölfelder Libyens inszeniert.

Militärstrategisch gesehen haben die USA an der ostlibyschen Küste mit Hilfe von Marionettenbehörden schon mehr als einen Brückenkopf unter ihre Kontrolle gebracht. Sie können bereits wichtige Erdölexporte Libyens blockieren. Es muss eingeräumt werden, dass das ein beachtlicher Erfolg der USA bei der Verwirklichung ihrer Weltbeherrschungsstrategie ist. Diese Marionettenbehörden folgen auch gefügig den Weisungen der amerikanischen Militärführung. Nachdem es erst opportun war, die direkte ausländische Militärintervention abzulehnen, fordert die USA-Regierung seit dem 4. März das militärische Eingreifen der USA in Libyen.

Die Versuche der legalen libyschen Regierung in Tripolis, von bewaffneten Gruppierungen besetzte Städte wieder unter die Regierungskontrolle zu bekommen, also die staatliche Ordnung wiederherzustellen, was jede Regierung der Welt tun würde und in solchen Fällen auch tut, wurde der Weltöffentlichkeit gegenüber dann als brutaler Völkermord der libyschen Regierung am eigenem Volk deklariert. Dass das im ersten Anlauf gelang, kann man auch als Meisterleistung der amerikanischen Geheimdienste bezeichnen, die an der Verwirklichung der amerikanischen Weltherrschaftspläne arbeiten. Dazu bedurfte es aber nur einer gewissen Verdummung der Gehirne von bestimmten Teilen der Bevölkerung, auch in den arabischen Ländern, wofür übrigens der von den USA aus gesteuerte Kulturbetrieb in der Welt sorgt.

Washington demonstriert in Libyen der ganzen Welt erneut mit aller Brutalität, wie man Völkern und Regierungen die souveränen Rechte über ihr Territorium raubt. Das hat für die USA allerdings auch negative Wirkungen. Man muss sich nur vorstellen, wie dieses Herangehen der Amerikaner weltweit auf Regierungen wie z.B. Indiens, Russlands, Indonesiens wirkt, die mit separatistischen Aufstandsbewegungen, die ebenfalls seitens des Westens unterstützt werden, zu tun haben (so befindet sich z.B. das Zentrum der Uiguren, einer Minderheit in China, im Süden Deutschlands, in der Nähe von München). Es gibt bereits Dutzende von Staaten, deren Regierungen expressis verbis gegen eine bewaffnete Intervention gegen Libyen Stellung bezogen haben. Dazu gehören neben Russland, die VR China und Indien, auch z.B. der Iran und die Türkei. Wenn Washington derzeit noch zögert, eine direkte Aggression gegen Libyen mit ihren Land-, Luft- und Seestreitkräften zu beginnen, so sind das sicherlich diese Motive, die für Nachdenklichkeit sorgen. In Folge einer neuerlichen Aggression der USA (nach denen in Jugoslawien, Afghanistan und im Irak) könnte sich die Front gegen die USA weiter zusammenschließen, was fatale Folgen für die USA haben könnte! Denn dann steht die Frage, wie viel direkte Aggressionen sollen sich die Völker der Welt noch bieten lassen!! Das Weltgewissen würde sich weiter in mächtiger Form gegen Washington wenden. Und dass Staatsoberhäupter und Regierungen vor der Macht Amerikas weiter in Ehrfurcht erstarren, oder gar vor Angst zittern, das muss für jede Großmacht bzw. Supermacht schon ein Warnzeichen schwindender Akzeptanz sein, bildet ein Solches doch die Grundlage des schnellen Untergangs dieser Großmacht. Eine anerkannte Macht muss auf akzeptierten Werten und Rechtsnormen beruhen, die allgemein überzeugen können. Tödlicher Widerstand formiert sich ansonsten oft sehr schnell.

Es gibt nun die Resolution des Weltsicherheitsrates Nr. 1970 [1] [2], die auch von Regierungen von Staaten mitgetragen wurde, die die imperialistische Politik der USA im Allgemeinen nicht billigen.

Hier tut sich ein scheinbarer Widerspruch auf. Aber Staaten wie Russland, die VR China und Indien wollten mit ihrer Zustimmung zu einer ausgehandelten Kompromissresolution der stattfindenden Aggression der USA in ihrer Beginnphase entgegenwirken. Diese Resolution beinhaltet nämlich in den wesentlichen Teilen ihrer Formulierung Folgendes (man muss den Originaltext lesen und nicht, was von der westlichen Propaganda da alles hineininterpretiert wird):
  1. Alle Waffenzufuhren nach Libyen, also nicht nur die an das Gaddafi-Regime, sondern auch an die Rebellen, andere Aufständische und an sich in Libyen befindliche Interventionstruppen sind einzustellen. Weitere ausländische Einmischung mit militärischer Gewalt und Waffenlieferungen bzw. anderer logistischer Hilfe dazu ist untersagt. Das sog. Waffenembargo bezieht sich also auf ALLE militärischen und militärähnlichen Gruppierungen in Libyen.

  2. Die libyschen Behörden wurden angewiesen, mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) bei der Untersuchung der Situation in Libyen (genauer der Ereignisse seit dem 15. Februar 2011) zu kooperieren, und zwar unter Berücksichtigung, dass Libyen nicht Teil des Römischen Statuts ist, das diesen Gerichtshof ins Leben gerufen hat. Das ist so formuliert, dass Untersuchungen des ICC auch bezüglich von Gewalthandlungen und Unrechtshandlungen nicht nur bezüglich libyscher Behörden durchgeführt werden müssen, die von der Regierung legal eingesetzt oder vom Allgemeinen Volkskongress der Islamisch-Sozialistischen Volksrepublik Libyen gewählt wurden, sondern auch bezüglich von Gewalthandlungen und Unrechtshandlungen, die von den Rebellen und von Interventionsstreitkräften begangen wurden und werden, und zwar nach den Maßstäben des Völkerrechts, aber auch des nationalen Rechts Libyens. Denn Libyer und sich auf libyschen Boden befindliche Ausländer unterliegen, zunächst wie überall auf der Welt, den für sie geltenden nationalen Rechtsnormen und nicht z.B. dem Rechtssystem der USA. Jetzt verlangen die USA aber, dass der Internationale Strafgerichtshof wieder politisches Willkürrecht nach der Interessenlage der Supermacht USA praktiziert, und das sind, wie sich auch im Falle Libyen klar abzeichnet, Erdöl- und Erdgasinteressen. Auffällig ist, dass nicht nur westliche Regierungen, voran die Obama-Administration, sonders der Internationale Strafgerichtshof (der ICC), einseitig im derzeit bewaffneten Konflikt zweier Bürgerkriegsparteien gegen die Seite der Regierung Partei ergreifen, was gegen das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot von Regierungen in die Angelegenheiten anderer Staaten sowie gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit von Gerichten verstößt.

  3. Der Weltsicherheitsrat der UNO hat in seiner Resolution auch nicht die Einfrierung oder Beschlagnahme von libyschen Auslandskonten und anderen Vermögenswertern verfügt. Das wäre eine seit langem präzedenzlose Verfügung über Eigentumsrechte, die sich z.B. aus Exporten des libyschen Staates oder Depositen libyscher Bürger im Ausland ergeben. In der Resolution sind nur ganz bestimmte Personen bezeichnet, die in einer Liste, die auch im Einverständnis mit dem Weltsicherheitsrat ergänzt werden kann, aufgeführt, deren Konten und andere Vermögenswerte zeitweilig als Sanktionsmaßnahme eingefroren werden können. Das betrifft nun nicht nur Muammar al-Gaddafi und seine Söhne und Töchter, also seinen so genannten Familienclan, sondern müsste dann auch das De-jure-Staatsoberhaupt Mohamed Abdul Kasim al Zweiten - Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses - und Regierungschef Bagdadi al-Mahmudi, sowie seine amtierenden Minister treffen, wenn diese Verbrechen begangen haben sollten. Es müsste auch Rebellenführer und Einzeltäter betreffen, die vorher im Ausland gelebt haben und nach Libyen eingeschleust wurden, dort bestimmte militärische oder polizeiliche Aufgaben zu übernehmen und dabei Kriegsverbrechen und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit begingen oder begehen, indem sie z.B. gefangene Gaddafi-Anhänger unmenschlich behandeltenn oder gar zu Tode folterten bzw. Lynchjustiz anordneten, diese begehen oder zulassen. Es müsste auch alle Angehörigen von Interventionsstreitkräften betreffen. Ist doch eine Aggression völkerrechtlich gesehen, das schwerste Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

  4. Die Resolution 1970 lässt nicht zu, dass Strafgerichtsprozesse einseitig und parteiisch nur gegen Vertreter des sog. Gaddafi-Regimes geführt werden. Dieses ist übrigens auch nach dem Völkerstrafrecht unzulässig, da Regierungsbehörden befugt und berechtigt sind, in ihrem Lande im Rahmen der geltenden Rechtsordnung Ruhe und Ordnung zu schützen und die Souveränität und territoriale Integrität des Landes zu verteidigen. Was Einreiseverbote betrifft, so liegen diese im Wesentlichen in der Kompetenz von nationalen Regierungen.

Die Resolution 1970 des Weltsicherheitsrates ist auch generell auf eine friedliche Lösung des Konflikts ohne Einmischung von Außen angelegt. Darin geht es natürlich auch um den Schutz von Ausländern.

Russland, die VR China, auch andere Staaten betonen, dass alle Maßnahmen zu ergreifen sind, damit Libyen wieder zur Stabilität zurückkehrt und Probleme im Lande durch einen Dialog friedlich gelöst werden. Der Präsident von Venezuela, Chávez, hat einen entsprechenden Vorschlag für eine friedliche Lösung des Konflikts unterbreitet, der auch vom Vorsitzenden der Arabischen Liga akzeptiert worden ist. Chávez schlug vor, dass auf internationaler Ebene eine friedensinteressierte Staatengruppierung von Staaten Lateinamerikas, Europas und dem Mittleren Osten gebildet wird, die die Überleitung der derzeitigen Bürgerkriegsverhältnisse zu einer friedlichen Lösung begleiten soll. Die Regierung in Tripolis hat einen Dialog mit dieser Zielrichtung bereits den Kräften angeboten, die im Westen als Aufständische oder „Revolutionäre“ bezeichnet werden. Strikt abgelehnt werden jegliches militärisches Eingreifen von Außen, auch jegliche Flugverbotzonen. Militärisches Eingreifen darf auch nicht mit Begriffen wie Notfallplan, humanitäre Intervention u.ä. getarnt werden.

Auffällig ist, dass eine solche friedliche und im nationalen Interesse der Libyer liegende Lösung von Washington derzeit vehement abgelehnt wird. Die von Washington eingesetzten Verwaltungs-Marionetten in Bengasi haben deswegen diesbezügliche Lösungen auch schon zurückgewiesen. Klar ist: Sollte es auf diese Weise jetzt in Libyen zum Frieden kommen, dann scheitern die Pläne der USA im Bunde mit ihren britischen Junioralliierten, die Erdölfelder in den Direktgriff zu bekommen.

Dass sich die USA und in ihrem Gefolge auch EU-Staaten, nebst deren Stiftungen, bereits intensiv und völkerrechtswidrig in die inneren Angelegenheitern Libyens eingemischt haben und weiter einmischen, ist kein Geheimnis und wird auch vor den Augen der Weltöffentlichkeit, nur dürftig versehen mit dem Heiligenschein der „Demokratie und Menschenrechte“, mit aller Skrupellosigkeit und Brutalität, praktiziert. Washington scheut um des Erdöls und Erdgases willen keine Rechtsverletzung, nicht einmal vor Verbrechen zurück. Das beweist die nachprüfbare Tatsache, dass dort auf Seiten der sog. Aufständischen in dem Küstengebiet Ostlibyens Ausländer - eingeschleuste Söldnertruppen - auch aus NATO-Staaten und anderen Ländern, kämpfen. Beweisbar ist das dadurch, dass ausländische Söldner und sogar offizielle NATO-Militärs wie jüngst die drei niederländische Soldaten von libyschen Militärverbänden gefangen genommen wurden. Beweisbar ist das auch dadurch, dass auf westliche Interessen fixierte Reporter und Reporterinnen wie Antonia Rados vor Ort an die Brennpunkten der bewaffneten Kämpfe geschickt wurden, die schon bei der Aggression gegen den Irak, in Afghanistan und bei den Umsturzversuchen in Iran in vorderster Stellung dabei waren und die jetzt Stimmung gegen Gaddafi machen sowie die Menschen im USA-Interesse aufhetzen sollen. Diese West-Reporter und -Reporterinnen stellen sich aber auch gegen Geist und Buchstaben der Resolution 1970, welche eine freie und ausgewogene Berichterstattung über Libyen fordert und keine westlich-fixierte Berichterstattung. Eine der Forderungen der Weltsicherheitsratsresolution ist u.a., dass die Medien keiner Restriktion unterliegen dürfen.

Was ist laut dem Völkerecht eine militärische Aggression, die das schwerste Verbrechen gegen internationales und nationales Recht, sowie die Menschlichkeit darstellt?

Entsprechend dem von der UNO beschlossenen und sanktioniertem Völkerrecht, das für das nationale Recht aller UNO-Staaten gilt, ist folgende Definition der Aggression, die bei Verletzung ihrer Bestimmungen strengste Bestrafung nach sich zieht: Die Anwendung von bewaffneter Gewalt, die ein Staat oder eine Staatengruppe gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates anwendet oder die in irgend einer anderen Weise mit der UNO-Charta unvereinbar ist. Grundsätzlich begeht ein Staat eine Aggression, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet.

Jede der nachfolgend aufgeführten Handlungen gilt als Aggression, die strengster Bestrafung auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC) unterliegt. Sie muss auch vom Weltsicherheitsrat streng verurteilt werden und mit entsprechenden Konsequenzen einer kollektiven Abwehr durch die UNO-Staaten belegt und entsprechend geahndet werden:
  1. Der Überfall auf oder der Angriff gegen das Territorium eines anderen Staates durch die Streitkräfte, auch durch Polizeikräfte, eines Staates oder die militärische Besetzung auf Dauer oder zeitweilig als Ergebnis eines solchen Überfalls oder militärischen Angriffs oder die Annexion des Territoriums bzw. Teils eines Territoriums eines Staates durch Gewaltanwendung.

  2. Der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates oder einer Staatengruppe auf die Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte, auf die Luftflotten und die Seestreitkräfte bzw. auf Handelsschiffe eines anderen Staates.

  3. Die Blockade von Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates. Als Aggression gilt auch bereits die Entsendung von Flottenverbänden vor die Küste eines anderen Staates (im konkreten Fall Libyens), die die Verbindungen des Landes oder seiner Regierung zur Außenwelt mit militärischer Gewalt unterbinden oder einschränken.

  4. Der Einsatz von Streitkräften eines Staates oder einer Staatengruppe, die sich mit dem Einverständnis des Empfangstaates auf dem Territorium dieses Staates befinden, im Gegensatz zu den im Einverständnis festgelegten Bedingungen, oder jegliche Verlängerung ihres Aufenthaltes auf solchem Territorium über den Termin des Ablaufes dieses Einverständnisses hinaus.

  5. Die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, für Aggressionshandlungen gegen einen dritten Staat zu benutzen.

  6. Die Entsendung durch einen Staat oder im Namen eines Staates von bewaffneten Banden, Gruppen. Irregulären oder Söldnern, die bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat von solcher Schwere anwenden, dass sie auf den Sturz einer Regierung oder Abtrennung bestimmter Landesteile eines souveränen Staates abzielen.

Absatz 3, 5 und 6 der UNO-Definition einer Aggression treffen gegenwärtig bereits eindeutig auf die Aktionen der USA gegenüber Libyen zu. Anzumerken ist, dass die USA und auch alle NATO-Staaten oder Staaten wie Ägypten diese Definition in der UNO mit beschlossen und mit unterzeichnet haben.

Die USA drohen aber bereits mit der Aggression ihrer regulären Streitkräfte in Libyen und diese Drohung kann stündlich wahr werden.

Anzumerken gilt auch, dass weder Libyen noch die libysche Regierung, auch nicht Revolutionsführer Gaddafi, noch seine Söhne und Töchter, sich einer dieser Aggressionshandlungen schuldig gemacht haben. Es sei hier auch nochmals darauf hingewiesen, dass weder Muammar al-Gaddafi noch seine Söhne und Töchter in Libyen Regierungschef oder Staatspräsident sind. Muammar al-Gaddafi bezeichnet sich als Revolutionsführer des Volkes. Er fungierte bis vor Kurzem offiziell als Oberbefehlshaber der Streitkräfte, soll aber diese Funktion auch niedergelegt haben.



Fußnoten:

[1] Resolution des UN-Sicherheitsrats 1970 vom 26.2.2011 (in englischer Fassung)
www.un.org/News/Press/docs/2011/sc10187.doc.htm

[2] Resolution des UN-Sicherheitsrats 1970 vom 26.2.2011 (in deutscher Fassung)
unclef.com/Depts/german/sr/sr_11/sr1970.pdf


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