Operation Nordafrika |
Manifestation für Libyen und die Einhaltung des Völkerrechtes Kundgebung gegen den völkerrechtswidrigen Krieg der NATO–Staaten in Libyen - alle vierzehn Tage an der Berliner Weltzeituhr - 30.5.2011 Da die NATO jetzt schon Wochen lang einen völkerrechtswidrigen Krieg gegen Libyen führt und in Deutschland trotz aller ausgezeichneten schriftlichen Stellungnahmen gegen diesen Krieg, noch keine öffentlichen Kundgebungen wie in Lateinamerika, in Italien, Spanien, Serbien, Japan, oder Russland ( wo am 26.Mai 2011 ein Internationales Tribunal gegen den NATO-Krieg gegen Libyen durchgeführt wurde!) stattfanden, meinen wir, dass es auch in Deutschland Zeit ist, in aller Öffentlichkeit gegen diesen Aggressionskrieg der NATO zu protestieren. Deshalb haben sich einige Parteien und Organisationen Deutschlands dazu entschlossen, alle 14 Tage eine Manifestation (offene politische Kundgebung!) in Berlin unter der Weltzeituhr zu veranstalten, der sich jeder friedliebende Bürger anschließen kann. Hier einige völkerrechtlich relevante Punkte, die bei dieser Manifestation zum Tragen kommen. Die 1974 einstimmig von der UNO-Vollversammlung angenommene Definition der Aggression ist im hochaktuellen Sinne ein wichtiges Dokument des Völkerrechts, das damals hauptsächlich auf Initiative der sozialistischen Staaten und der Staaten der Befreiungsbewegung angenommen wurde. Darin spiegeln sich die vielfältig bitteren Erfahrungen der Menschheit mit Aggressionskriegen im Interesse der Gewährleistung der Souveränitätsrechte der Völker sowie der notwendigen dauerhaften und verlässlichen Friedensicherung in der Welt. Diese Definition eines Angriffskrieges ist sozusagen eine Absage an jegliche Vorwände und Scheinausreden für Aggressionshandlungen und zielte darauf, Kriege künftig aus dem Leben der Völker der Welt zu verbannen. Ausdrücklich wurde darin festgestellt, dass DER Staat (oder Staatenbündnis!) als Aggressor zu bezeichnen, zu verurteilen und auch rechtlich zu sanktionieren ist, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Aggressionshandlungen von der Supermacht USA, einer Großmacht wie Großbritannien und Frankreich oder einer sog. Mittelmacht bzw. einem Kleinstaat begangen werden. Aggression (die Führung eines Angriffskrieges) wurde von der UNO schon in ihrer UNO-Charta als schlimmstes Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit definiert. Danach darf sich bei einer Aggressionshandlung kein Staat auf den Begriff eines gerechten Krieges herausreden. Gemäß Art.2 Ziffer 4 der Charta enthalten sich alle Mitglieder der Organisation „in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind.“ In der Definition der UNO von 1974 werden sieben Arten von Aggressionshandlungen aufgeführt:
Das Völkerrecht verbietet jedoch nicht nur den Angriffskrieg, sondern auch seine Vorbereitung und Durchführung. Laut Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes zählt zu DEN Verbrechen, für die der Gerichtshof zuständig ist, vor allem Verbrechen gegen den Frieden, die in solchen Handlungen zum Ausdruck kommen wie der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges. Nicht unter dem Begriff einer Aggression oder eines Aggressionskrieges fallen Handlungen innerhalb des eigenen Territoriums eines UNO-Staates seitens seiner legitimen Regierung gegen separatistische Akte oder kriminelle und terroristische Akte. Die obige Definition der Aggression verbietet es folglich auch einem Staat oder einer Staatenkoalition, zu Gunsten separatistischer Bewegungen oder von Aufstandsbewegungen in einem anderen Staat einzugreifen. Es gilt auch hier das völkerrechtlich verbindliche Gebot der militärischen Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten. In der Ausgabe vom 22. März 2011 der Frankfurter Allgemeinen Zeitung übt Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, eine scharfe Kritik der rechtlichen Grundlagen der militärischen Aggression der 3er Koalition der NATO gegen Libyen: „Gaddafi führt Krieg gegen bewaffnete Rebellen, die ihrerseits Krieg gegen ihn führen. Kämpfende Aufständische, und wären sie Stunden zuvor noch Bäcker, Schuster und Lehrer gewesen, sind keine Zivilisten. Dass Gaddafis Truppen gezielt Zivilisten töteten, ist vielfach behauptet, aber nirgends glaubhaft belegt worden. Und jeder nach außen legitimierte, also autonome Staat der Welt, darf .... bewaffnete innere Aufstände ...bekämpfen.“, was übrigens in der Verfassung aller Länder der Welt so fixiert, also legitim ist. Auch in unserem Grundgesetz! Eine Selbstbewaffnung und Beschießung von Polizei-oder Armeeeinheiten im eigenen Lande wird z. B. in den USA mit Landesverrat, sprich der Todesstrafe geahndet ! Mit anderen Worten : der Angriff der sog. 3 er Koalition der NATO ( USA, Frankreich und Großbritannien ) auf Libyen unter dem Vorwand, die Zivilbevölkerung dort zu schützen, ist von der UNO-Charta nicht gedeckt, ja sie höhlt den Kern der UNO-Charta aus, diskreditiert die Weltorganisation in höchstem Maße und widerspricht ihren eigenen Prinzipien. Dagegen ist Selbstverteidigung laut Art. 51 der UNO-Charta zur Erhaltung eines Staates zulässig, da es sich nicht um Angriff, sondern um Verteidigung handelt. Der Luftraum über dem libyschen Territorium und Küstenmeer ist libysches Hoheitsgebiet, das der ausschließlichen Hoheitsgewalt Libyens unterliegt. Gegen den Willen Libyens, mehr noch, ohne dessen Willen kann eine Flugverbotszone nicht eingerichtet werden. Auch darf kein fremdes Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegen. Dies bedeutet, dass weder einzelne Staaten noch eine internationale Organisation wie die EU noch ein Bündnis wie die NATO eine Flugverbotszone einrichten dürfen. Somit ist bereits die Resolution 1973 des UNO-Sicherheitsrates über die Einrichtung einer Flugverbotszone ein Verstoß gegen das Interventionsverbot und die Durchsetzung der Zone – also der Abschuss libyscher Militärflugzeuge in libyschem Luftraum – ein Verstoß gegen das Gewaltverbot, deutlicher: ein kriegerischer Akt !! Wie der österreichische Völkerrechtler, Professor Dr. Hans Köchler, Präsident der Internationalen Progressorganisation betonte, ist der Beschluss des UNO-Sicherheitsrates, die Resolultion 1973 zum Tragen zu bringen, nicht durch die UNO-Charta legitimiert !! Heißt es doch dort im Artikel 27, Absatz 3: „Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von 9 Mitgliedern, einschließlich sämtlicher ständiger Mitglieder“. Das war bei der Abstimmung des UNO-Sicherheitsrates zur Resoution 1973 nicht der Fall, da sich die beiden ständigen Mitglieder des UNO_Sicherheitsrates Russland und China der Stimme enthalten haben!! ( siehe Schweizer Zeitung Zeitfragen, Nr. 19 vom 11. Mai 2011 unter: „Memorandum des Sicherheitsrates 1973 und ihre Umsetzung durch eine Koalition der Willigen unter Führung der Vereinigten Staaten und der NATO“) Die Einrichtung einer No-fly-Zone im Sinne des humanitären Völkerrechts wäre dagegen zulässig – wenn sich die beteiligten Staaten in einem internationalen bewaffneten Konflikt befänden, was bezüglich Libyen nicht der Fall ist. Dass es den NATO-Staaten nicht darum geht, etwa die Zivilisten in Libyen zu schützen, zeigt Folgendes:
Wir Vertreter bzw. Mitglieder:
Die nächsten Kundgebungen unter der Weltzeituhr finden am 16.7.11, am 30.7.11, am 13.8.11 am 27.8.11 und am 10.9.2011 usw...statt! Berlin, 30.5.2011 verfasst von Dr. Falkenhagen und Brigitte Queck |
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