Israels Krieg im Nahen Osten |
Der Gerechtigkeit halber Strafanzeige gegen den israelischen Ministerpräsidenten Ehud Olmert, den israelischen Verteidigungsminister Amir Peretz und den israelischen Generalstabschef Dan Halutz wegen Verbrechen bzw. Kriegsverbrechen, am 12.8.2006 erstattet durch den Hamburger Rechtsanwalt Armin Fiand Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Postfach 2720 76014 Karlsruhe 12. August 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, ich erstatte Strafanzeige gegen 1. den israelischen Ministerpräsidenten Ehud Olmert 2. den israelischen Verteidigungsminister Amir Peretz 3. den israelischen Generalstabschef Dan Halutz Jerusalem, Tel Aviv/Israel wegen Verbrechen/Kriegsverbrechen, strafbar nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002. Begründung: 1. Die israelische Regierung unter Führung ihres Ministerpräsidenten Ehud Olmert läßt seit dem 12. Juli 2006 Ziele im Südlibanon, vor allem solche in und um Beirut bombardieren. Die Angriffe werden mit äußerster Härte und Brutalität geführt. Israel ist mit ca. 6 Millionen Einwohnern die fünftstärkste Militärmacht der Welt. Es ist hochgerüstet und mit den modernsten High-Tech-Waffen, die vornehmlich von den USA geliefert wurden und werden, ausgestattet. Nach den Worten des israelischen Generalstabschefs Dan Halutz hat die Armee von der politischen Führung volle Handlungsfreiheit erhalten. Die israelischen Kriegshandlungen im Libanon sind zeitlich nicht begrenzt. Als Kriegsziel nannte Halutz die »Wiederherstellung der israelischen Abschreckungsfähigkeit«. Die Kriegshandlungen, neuerdings auch in Gestalt einer erweiterten Bodenoffensive, richten sich formal gegen die radikal-islamischen Hisbollah-Milizen, tatsächlich jedoch gegen die libanesische Zivilbevölkerung und die Infrastruktur des Landes. Die Medien berichten täglich darüber. 2. Bis jetzt sind über 1.000 Menschen im Libanon, davon in großer Zahl Frauen und Kinder, den israelischen Bombardements zum Opfer gefallen. Über eine Million Menschen sind auf der Flucht. Die israelischen Bomber schrecken nicht davor zurück, Flüchtlingskonvois und Flüchtlingslager anzugreifen. Strassen, Autobahnen, Versorgungswege, Brücken, Häuser, Krankenhäuser, Schulen, Elektrizitäts- und Wasserwerke sind zerstört. Manche Ortsteile in den Außenbezirken von Beirut gleichen Trümmerlandschaften. Es droht eine humanitäre Katastrophe. Es droht auch eine Umweltkatastrophe, weil die israelische Armee Erdölreservoirs zerbombt hat und international geächtete Waffen einsetzt, die abgereichertes Uranium enthalten und den Grund und Boden dauerhaft verseuchen. 3. Zu den Opfern gehört nach Presseberichten, deren Richtigkeit das deutsche Auswärtige Amt bestätigt hat, auch eine deutsch-libanesische Familie aus Mönchengladbach. Die Familie war zu Besuch bei Verwandten, als das Haus in der südlibanesischen Ortschaft Schoher gegen vier Uhr am Donnerstagmorgen zerstört wurde. Der 43 Jahre alte Mustafa, dessen schwangere Ehefrau Najwar sowie die 14-jährige Tochter Jasmin kamen ums Leben. Der elf Jahre alte Sohn Ahmad wurde verwundet und traumatisiert in ein Krankenhaus gebracht. Mustafa war vor 25 Jahren nach Deutschland eingewandert und vor längerer Zeit eingebürgert worden. 4. Die israelische Regierung begründet ihre kriegerischen Aktionen damit, daß die vom Libanon aus operierende radikal-islamische Hisbollah-Miliz zwei israelische Soldaten "entführt" und vom Grenzgebiet aus Israel, vor allem die nördliche Region, mit Raketen beschieße. Israel nehme lediglich das Recht wahr, sich zu verteidigen. Diese Gründe sind vorgeschoben. Das eigentliche Ziel ist ein ganz anderes als das, die beiden "entführten israelischen Soldaten" zu befreien und den "neuerlichen" Raketenbeschuß aus dem Südlibanon zu unterbinden. Die beiden Soldaten sind nicht "entführt", sondern schlicht gefangen genommen worden. Der Raketenbeschuß aus dem Südlibanon durch die Kämpfer der Hisbollah findet seit Jahren statt. 5. Das Vorgehen Israels stellt nach dem Völkerrecht keine Selbstverteidigung, sondern eine Aggression dar. Der Krieg gegen den Libanon war seit längerem geplant. Israel hat lediglich auf eine günstige Gelegenheit - und vor allem auf einen Vorwand - gewartet, um losschlagen zu können. Nach einem Bericht des britischen "Guardian" sind die israelischen Angriffe von Anfang an mit der US-Regierung abgesprochen worden. 6. Als was die Aktion Israels völkerrechtlich (Aggression, Recht auf Selbstverteidigung, Übermaßreaktion) einzuordnen ist, kann aber letztlich dahinstehen. Auch wenn man den für Israel günstigsten Fall annehmen wollte, daß es keine völkerrechtswidrige Aggression begehe, sondern "nur" – und das aus dem Stand - von seinem Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch mache: Auch für Israel gilt, daß es in einer kriegerischen Auseinander- setzung an das humanitäre Völkerrecht gebunden ist, das die Kombattanten verpflichtet, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu schonen. Die israelische Regierung verhält sich so, als ginge sie das Völkerrecht nichts an, wobei sie offensichtlich darauf vertraut, daß sie unter dem besonderen Schutz der USA steht, die ähnlich rücksichtslos in dem völkerrechtswidrigen Krieg gegen den Irak vorgehen, den ihre Regierung angezettelt hat. 7. Das Kriegsrecht regelt unter anderem die Frage, mit welchen Mitteln der Feind "geschädigt" werden darf, wie es in der Haager Landkriegsordnung von 1907 heißt, wer zu den Streitkräften zählt, die bekämpft werden dürfen, und welche Personen und Orte geschützt werden. Die Haager Landkriegsordnung, die weitgehend Völkergewohnheitsrecht kodifizierte, enthält bereits den Grundsatz, daß die Kriegführenden "kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes" haben. Untersagt wird der Beschuß unverteidigter Städte; bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, Denkmäler, Krankenhäuser und Gebäude, die dem Gottesdienst, Kunst, Wissenschaft und Wohltätigkeit gewidmet sind, "soviel wie möglich zu schonen". Das moderne Kriegsvölkerrecht hat seine Grundlagen in den Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977, die ebenfalls im wesentlich völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Das erste Zusatzprotokoll bestimmt, daß weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen Ziele von Angriffen sein dürfen. Gewaltanwendung mit dem "hauptsächlichen Ziel", Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten. Schutz genießen Zivilpersonen allerdings nur, soweit sie nicht an Feindseligkeiten teilnehmen. Untersagt sind nach Artikel 51 auch sogenannte "unterschiedslose Angriffe". Das sind Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sind. Ausdrücklich führt das Zusatzprotokoll als Beispiel Bombardierungen auf, bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Ziele in einer Stadt angegriffen werden, in der Zivilpersonen ähnlich stark konzentriert sind. Als weiterer Fall eines verbotenen unterschiedslosen Angriffs wird das Beispiel genannt, daß Verluste unter der Zivilbevölkerung in keinem Verhältnis zum erwarteten "konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen". Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken; zivile Objekte dürfen nicht angegriffen werden. Als militärische Objekte gelten nach Artikel 52 Absatz 2 nur solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, Bestimmung oder Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren Zerstörung oder "Neutralisierung" unter den gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Zivile Objekte können auch zu militärischen Zwecken genutzt werden, doch wird im Zweifelsfall vermutet, daß etwa Wohnstätten oder Schulen nicht zu militärischen Handlungen beitragen (Artikel 53 Absatz 3). Untersagt ist die Zerstörung von "lebensnotwendigen Objekten" wie Nahrungsmitteln, Viehbeständen oder Trinkwasserversorgungsanlagen sowie von Kulturgütern (Quelle: FAZ vom 12.05.1999, Seite 2). 8. Nach dem Völkerstrafgesetzbuch werden bestraft: VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 3. ... 4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält ... zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, 5. … 6. … 7. … 8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder 10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen ... oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt, VStGB § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
2. … 3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt … 4. … 5. … 6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, (6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind
VStGB Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1) Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind:
2. … 3. … 4. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
2. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, 3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, 4. ... 5. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert, (3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen .... 9. Das Völkerstrafgesetzbuch hat den Staat Israel von der Geltung dieser Strafbestimmungen nicht ausgenommen oder freigestellt. Für die im Völkerstrafgesetzbuch unter Strafandrohung gestellten Verbrechen gilt das Weltrechtsprinzip (§ 1 VStGB). Hiernach bedarf es für die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs keines wie immer gearteteten Bezuges zum Inland. 10. Nach § 4 VStGB wird ein militärischer Befehshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterläßt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. Das gilt erst recht dann, wenn der Befehlshaber oder Vorgesetzte das Begehen solcher Taten anordnet. 11. Immunitätserwägungen stehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nicht entgegegen. Das gilt auch hinsichtlich der Beschuldigten zu 1. und 2, die der israelischen Regierung angehören. Beide sind – wie auch der Beschuldigte zu 3. – von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf das im Völkerstrafgesetzbuch verankerte Weltrechtsprinzip wegen der verabscheuungswürdigen Verbrechen/Kriegsverbrechen, deren sie sich schuldig gemacht haben, strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Das hat ohne Rücksicht darauf zu geschehen, daß Hitler-Deutschland den Holocaust zu verantworten hat. Diese Verantwortlichkeit, soweit sie als moralische Verpflichtung gegenüber Israel nachwirken sollte, gibt Israel nicht das Recht, sich über das Völkerrecht zu stellen und andere Länder zu überfallen und Menschen zu töten. 12. Die früher vertretene Auffassung, daß amtierende Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister uneingeschränkte Immunität von der Gerichtsbarkeit fremder Staaten haben ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um amtliche oder private Handlungen handelt und ob die in Frage stehenden Handlungen vor oder während der Amtszeit begangen sind, ist als überholt anzusehen. Im Völkerrecht hat eine Entwicklung stattgefunden, durch die der traditionelle Immunitätsschutz zunehmend relativiert und eingeschränkt worden ist. Das wird belegt durch die Statuten des Straftribunals für das frühere Jugoslawien (JCTY). In diesen Statuten heißt es, daß die amtliche Stellung eines Beschuldigten - "ob als Staats-oder Regierungschef oder als verantwortlicher Amtsträger der Regierung" - diesen nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthebt und auch nicht als Strafmilderungsgrund gilt. Es sei daran erinnert, daß gegen Milosevic, gestützt auf die Statuten des JCTY, Anklage wegen Völkermords erhoben worden ist, als er noch als Staatspräsident von Jugoslawien im Amt war. Übereinstimmend hiermit ist in den Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs (ICJ) geregelt: Artikel 27 Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft Dieses Statut gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar. Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person. 13. In einem Kurzgutachten vom 14. April 2005 Anlage 1 haben die angesehenen Völkerrechtler Prof. Dr. Michael Bothe und Dr. Andreas Fischer Lescano die "Bedeutung völkerrechtlicher Bestrafungspflichten und der völkergewohnheitsrechtlichen Jurisdiktions- und Immunitätsregeln für Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch" abgehandelt (das Gutachten ist, was nicht unerwähnt bleiben soll, von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck aus Berlin in der Sache 3 ARP 207/04-2 wegen der Foltervorwürfe im Zusammenhang mit den Vorgängen im Gefängnis Abu Ghreib im Irak vorgelegt worden). Die Gutachter kommen mit einer eingehenden und überzeugenden Begründung zu dem Ergebnis: Zusammenfassung Es besteht nach Völkergewohnheitsrecht die Befugnis eines jeden Staates, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord nach dem Weltrechtsprinzip, d.h. auch ohne das Vorliegen von besonderen Anknüpfungspunkten wie Tatort oder Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer strafrechtlich zu verfolgen. Eine Reihe völkerrechtlicher Verträge begründet die Pflicht eines jeden Vertragsstaates, bestimmte Verletzungen dieser Verträge strafrechtlich zu verfolgen. Das gilt insbesondere für schwere Verletzungen der Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte. Letztgenannte Verpflichtung ist auch Bestandteil des Gewohnheitsrechts. Der Grundsatz der Subsidiarität schließt eine Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip nur aus, wenn und soweit gesichert ist, dass ein anderer Staat den fraglichen Täter wirklich effektiv verfolgt. Die Zuständigkeit nach dem Weltrechtsprinzip ist immer dann nicht ausgeschlossen, wenn ein durch Indizien bestätigter Verdacht besteht, dass der primär zuständige Staat (Tatortstaat, Heimatstaat von Täter oder Opfer) seine Strafzuständigkeit nicht oder nicht wirksam ausübt. Bei Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht keine Immunität für Amtshandlungen. Ob ein Verteidigungsminister als Regierungsmitglied persönliche Immunität besitzt, ist sehr fraglich. Andere hohe Amtsträger besitzen eine solche Immunität ohnehin nicht. Die dargestellten Regeln des Völkerrechts sind von deutschen Gerichten in jeder Phase eines Strafverfahrens zu beachten. Da und insoweit es sich um Regeln des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts handelt, entscheidet bei Zweifeln über Bestand bzw. Inhalt dieser Regeln das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG. Das Unterlassen einer entsprechenden Vorlage bedeutet eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. 14. Bei dem Beschuldigten zu 3), dem israelischen Generalstabschef, tauchen Immunitätsfragen nicht auf, da er kein Mitglied der israelischen Regierung ist. 15. § 153 f StPO ermächtigt die Strafverfolgungsbehörde, hier: den Generalbundesanwalt, nicht, von der Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens aus Gründen der Opportunität, um Israel gefällig zu sein, Abstand zu nehmen. § 153 f Abs. 2 StPO lautet: (1) … (2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde 3. kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und 4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird. Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof der die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist. Hiernach kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist, (nur) dann abgesehen werden, wenn sämtliche vier in den Ziffern 1 – 4 des Absatzes 2 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Daß die Ziffern 1-4 nicht alternativ, sondern kumulativ zu verstehen sind, macht das Wort "und" zwischen der Ziffer 3 und der Ziffer 4 deutlich. Da durch die israelischen Verbrechen Deutsche betroffen sind (siehe den Absatz 3 dieser Anzeige) unterliegt es nach § 153 f Abs. 2 Ziff. 2 StPO nicht dem Ermessen des Generalbundesanwalts, von einer Strafverfolgung Abstand zu nehmen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gibt es noch weitere Opfer im Libanon, die entweder die deutsche oder die deutsch-libanesische Staatsbürgerschaft besessen haben. 16. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß eine anderweitige Verfolgung der israelischen Verbrechen/Kriegsverbrechen nicht gewährleistet ist. Der Gedanke, daß die Behörden in Israel selbst in der Lage und willens wären, die Strafverfolgung aufzunehmen, ist so absurd, er erst gar nicht aufkommen sollte. Die israelische Regierung begeht die Verbrechen/Kriegsverbrechen selbst bzw. läßt sie von ihrem Militär ausführen. Niemand wird und würde dafür in Israel zur Rechenschaft gezogen werden. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag ist zwar, wie sich aus Art. 7 und 8 seiner Statuten ergibt, auch für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Und Israel ist – im Gegensatz zu den USA - dem Statut des IStGH (Römischen Statut) beigetreten. Es wäre jedoch widersinnig, anzunehmen, daß Israel dort verklagt werden könnte. Es wird sich mit Sicherheit kein Staat finden, der Israel beschuldigen wird. Insbesondere die USA würden dafür sorgen, daß solche Anschuldigungen unterbleiben und daß es zu keiner Anklage gegen Israel, ihren Bruder im Geiste und engsten Verbündeten im Nahen Osten, kommt. Die USA selbst unterliegen, wie bereits erwähnt, nicht der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. Sie haben in weiser Voraussicht – es müßten sich sonst laufend US-Bürger vor dem Gericht verantworten - das Statut nicht unterzeichnet. Nicht nur dies: Der US-Kongress verabschiedete die Gesetzesvorlage zum Schutz amerikanischer Militärangehöriger ("American Servicemembers' Protection Act - ASPA"), die mit der Unterzeichnung durch Präsident Bush am 3. August geltendes Gesetz wurde. Das Gesetz hat zum Inhalt:
17. Ich bitte, die Ermittlungen aufzunehmen. Das nicht zu tun, um sich nicht dem Vorwurf des Antisemitismus auszusetzen – der immer und auch gerade dann erhoben wird, wenn die Politik Israels kritisiert oder beanstandet wird - wäre der falsche Weg. Der Generalbundesanwalt hat seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, gleich was die israelische Regierung und die jüdischen Interessenvertretungen davon halten. Würden die israelischen Verbrechen/Kriegsverbrechen nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch nicht verfolgt werden, würde eine Strafbarkeitslücke entstehen, die nach dem Weltrechtsprinzip zu vermeiden ist. 18. Ich bitte, mir den Eingang der Anzeige zu bestätigen und mir das Aktenzeichen aufzugeben, unter dem der Vorgang bearbeitet wird. Weitere Ausführungen behalte ich mir vor. Mit freundlichen Grüßen (Fiand) |
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